Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht

Blogger-Vignette-12_BlogRechtliche Grundlage für das private Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag. Für das Vertragsrecht gilt die Vertragsfreiheit:
1. Das Recht frei zu bestimmen, ob man überhaupt einen Vertrag abschliessen will,
2. mit wem man ihn abschliessen will,
3. was Inhalt des Vertrages sein soll,
4. in welcher Form man ihn abschliessen will und schliesslich
5. ob man ihn auch wieder aufheben bzw. abändern will.
Wegen des Sozialschutzes hat der Gesetzgeber beim Arbeitsvertrag diese Freiheiten in vielen Punkten eingeschränkt oder gar aufgehoben. Von zentraler Bedeutung im Arbeitsvertragsrecht geblieben sind aber die Abschluss- und die Kündigungsfreiheit.

Sicherheit am Arbeitsplatz und Haftung bei Arbeitsunfällen

Jede Arbeitgeberin hat dafür zu sorgen, dass in ihrem Betrieb kein Unfall geschieht und die Arbeitsbedingungen nicht zu Krankheiten bei den Arbeitnehmern führen. Arbeitgeberinnen wissen das und richten sich auch danach. Es besteht aber Unsicherheit, wie weit diese Verpflichtung geht und namentlich, was die haftungsrechtlichen Folgen sind, wenn die Pflicht zur Unfallverhütung verletzt wird.

Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung

ArbeitsrechtVertrauensarbeitszeit ist angezeigt. Allerdings ist nicht immer klar, was damit gemeint ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer sollten sich vertrauen. Als Vertragsparteien haben sie sich ausgesucht und kennen sich. Wie soll ich als Kunde einem Unternehmen trauen, wenn dieses seinen Arbeitnehmern nicht traut, dass sie die versprochene Arbeitsleistung erbringen? Das gilt auch umgekehrt.