Kündigungen nur auf Ende Monat: Ist das sinnvoll?

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Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Art. 335c Abs. 1 OR von Gesetzes wegen unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf Ende jedes Monats gekündigt werden. Es gilt Kündigungsfreiheit.

Diese wird allerdings durch Art. 336c OR eingeschränkt. Gewisse Ereignisse wie Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Schwangerschaft und Militärdienst lösen eine sogenannte Sperrfrist aus. Wird während dieser Frist gekündigt, ist die Kündigung nichtig. Ist diese vor Beginn der Sperrfrist ausgesprochen worden, ruht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist und verlängert sich damit um diese.

Kündigungsfrist auf Monatsende ist nicht immer sinnvoll

Weil die Verlängerung nur selten genau einen Monat dauert und zudem nicht jeder Monat gleich lang ist, stimmt das Ende der Kündigungsfrist dann häufig nicht mit dem Monatsende überein. Kann das Arbeitsverhältnis aber nur auf Ende Monat aufgelöst werden, tritt eine weitere Verlängerung bis zum nächsten Monatsende ein. Dadurch kann auch eine kurze Krankheit das Arbeitsverhältnis um einen ganzen Monat verlängern. Das ist kaum sinnvoll. Es widerspricht jedenfalls meistens den Interessen der Arbeitgeberin.

Auch unabhängig von diesen ungewollten Verlängerungen, ist es nicht sinnvoll, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur auf Ende Monat vorzusehen. Es liegt in der Natur des Kalenders, dass das Monatsende nur selten mit dem Ende einer Arbeitswoche zusammenfällt. Von der Arbeitsorganisation her kann es aber von Vorteil sein, das Arbeitsverhältnis Ende Woche enden zu lassen oder nach Abschluss einer bestimmten Arbeit, eines bestimmten Anlasses etc.

Warum diese Regelung?

Woher kommt die gesetzliche Regelung, die sich in der Praxis durchgesetzt hat, dass eine Kündigung nur auf Ende Monat möglich sein sollte?

Der Gesetzgeber war bei der Revision des Arbeitsvertragsrechts in den 60ger Jahren bestrebt, eine möglichst praktische Regelung zu treffen und hat deshalb den Kündigungszeitpunkt auf das Ende der Periode für die Lohnberechnung festgesetzt. Nachdem es aber im digitalen Zeitalter problemlos möglich ist, alle wesentlichen Lohndaten auf jeden beliebigen Zeitpunkt zu berechnen, ist diese praktische Überlegung gegenstandslos geworden. Die Regelung ist in vielen Fällen nur noch hinderlich.

Abweichungen von der Regelung sind ohne weiteres möglich

Es braucht aber keinerlei Gesetzesänderung. Die Regelung in Art. 335c Abs. 1 OR ist dispositiv. Das heisst, die Parteien können im Arbeitsvertrag ohne weiteres vereinbaren, dass eine Kündigung auf jeden beliebigen Zeitpunkt möglich ist. Sie müssen dies nur wollen. Nach überwiegender, aber nicht unbestrittener Lehre kann dies sogar formfrei, das heisst auch mündlich vereinbart werden.

Sicherer ist es allerdings, die Abweichung von der subsidiären gesetzlichen Regelung im Arbeitsvertrag ausdrücklich und schriftlich festzuhalten. Wird dann aus dem Arbeitszeugnis ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum Monatsende geendet hat, wird sinnvollerweise festgehalten, dass dies gemäss der vertraglichen Vereinbarung bei einer ordentlichen Kündigung möglich war. Andernfalls kann der Eindruck entstehen, es sei zu einer fristlosen Entlassung gekommen.

1 comment for “Kündigungen nur auf Ende Monat: Ist das sinnvoll?

  1. helga
    4. Dezember 2018 um 18:51

    Danke für hilfreiche Tipps! Mein Freund hat wegen seines Militärdienstes eine Kündigung erhalten. Aber der Dienst über 11 Tage, obwohl die Probezeit schon abgelaufen ist. Nach den Worten des Chefs fällt es dem Betriebe schwer, einen Mitarbeiter für mehr als 20 Tage zu entbehren. Die Hilfe aus dem Flurfunk hat die ungültige Kündigung erkannt:) Danke für Ratschläge!

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