Mehrfachanstellungen und Berufliche Vorsorge

ArbeitsrechtFrüher war es üblich nur eine einzige Stelle zu haben und überdies ab ungefähr 30 Jahren bis zur Pensionierung bei der gleichen Arbeitgeberin zu bleiben. Das ist heute ganz anders: Die Arbeitnehmer wechseln viel häufiger die Stelle und selbst wenn sie am gleichen Ort bleiben, wechselt die Arbeitgeberin, weil das Unternehmen umstrukturiert oder verkauft wird. Zudem haben immer mehr Arbeitnehmer mehrere Stellen gleichzeitig oder im gleichen Jahr mehrere befristete Anstellungen. Der Begriff der «prekären Arbeitsverhältnisse» ist schnell zur Hand. Berechtigt?

Kündigungen nur auf Ende Monat: Ist das sinnvoll?

Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Art. 335c Abs. 1 OR von Gesetzes wegen unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf Ende jedes Monats gekündigt werden. Es gilt Kündigungsfreiheit.

Diese wird allerdings durch Art. 336c OR eingeschränkt. Gewisse Ereignisse wie Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Schwangerschaft und Militärdienst lösen eine sogenannte Sperrfrist aus. Wird während dieser Frist gekündigt, ist die Kündigung nichtig. Ist diese vor Beginn der Sperrfrist ausgesprochen worden, ruht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist und verlängert sich damit um diese.

Interne oder externe Untersuchung bei Verdacht auf Fehlverhalten?

Wie hat sich eine Arbeitgeberin zu verhalten, wenn sie durch Whistleblowing oder auf andere Weise von einem möglichen Fehlverhalten eines Mitarbeiters erfährt?

Abklärung tut Not. Soll diese intern oder durch die Strafjustiz beziehungsweise Aufsichtsbehörde erfolgen?

Entscheidend ist in erster Linie, ob es sich um straf- oder aufsichtsrechtlich relevante Vorgänge handelt oder ob «nur» ein Verstoss gegen interne Richtlinien zur Diskussion steht. Trifft letzteres zu, ist eine interne Untersuchung angezeigt.

Kündigungsschutz bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit?

Die Arbeitgeberin kann während einer im Gesetz umschriebenen beschränkten Zeit nicht künden, wenn der Arbeitnehmer «durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist» – das sieht Art. 336c OR sieht vor. Hauptmotiv dieses Kündigungsschutzes ist, dass der kranke Arbeitnehmer nur schwer eine neue Stelle suchen kann. Mit Blick darauf vertritt die Lehre in der deutschen Schweiz, dieser Schutz bestehe bei einer bloss arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit nicht.

Bewerber googeln?

Die Arbeitgeberin hat alles Interesse daran, jenen Bewerber anzustellen, der am besten für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist. Sie will deshalb möglichst viel über die Bewerber herausfinden. Die meisten Informationen finden sich heute im Internet. Eine Abfrage im Internet kann weiterhelfen. Aber: Darf die Arbeitgeberin das auch?