Mehrfachanstellungen und Berufliche Vorsorge

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ArbeitsrechtFrüher war es üblich nur eine einzige Stelle zu haben und überdies ab ungefähr 30 Jahren bis zur Pensionierung bei der gleichen Arbeitgeberin zu bleiben. Das ist heute ganz anders: Die Arbeitnehmer wechseln viel häufiger die Stelle und selbst wenn sie am gleichen Ort bleiben, wechselt die Arbeitgeberin, weil das Unternehmen umstrukturiert oder verkauft wird. Zudem haben immer mehr Arbeitnehmer mehrere Stellen gleichzeitig oder im gleichen Jahr mehrere befristete Anstellungen. Der Begriff der «prekären Arbeitsverhältnisse» ist schnell zur Hand. Berechtigt?

Von «prekären Arbeitsverhältnissen» zu sprechen ist nicht automatisch zutreffend. Mehrfachanstellungen, Patch-Work-Anstellungen etc. finden sich in allen sozialen Schichten. Prekär sind sie nur, wenn der Betroffene das eigentlich gar nicht will. Namentlich sehr spezialisierte Arbeitnehmer wollen aber durchaus eine gewisse Vielfallt. Sie verteilen damit auch das Risiko, wenn bei einer Stelle etwas schiefläuft.

Unsere Sozialversicherungen sind nur beschränkt auf diese Entwicklung ausgerichtet. Solche Arbeitsverhältnisse führen im Bereich der Alters- und Invalidenvorsorge zu Unzulänglichkeiten. In der ersten Säule (AHV/IV) ist dies kein relevantes Problem. Der Freibetrag pro Arbeitsverhältnis ist so gering (Fr. 2300.- pro Jahr und Arbeitgeberin), dass er auch bei prekären und kurzfristigen Arbeitsverhältnissen überschritten wird und das ganze Einkommen versichert ist. Die Arbeitnehmerin kommt auf die gleiche Alterspension, wie wenn sie die entsprechenden Einkommen bei einer einzigen Arbeitsstelle erzielt hätte.

Anders sieht es in der Beruflichen Vorsorge aus. Sie ist nach wie vor auf das alte Bild einer einzigen, langjährigen Anstellung ausgerichtet. Dauert eine Anstellung nicht länger als drei Monate, besteht keine obligatorische Versicherung. Auch bei einer längeren Anstellung fehlt es an einer obligatorischen Beruflichen Vorsorge, wenn der Jahreslohn Fr. 21’330.- nicht übersteigt. Und bei einem höheren Lohn sind die ersten 24’885.- Fr. pro Jahr nicht versichert.

Diese Grenzen gelten nicht pro Person, sondern für jedes Arbeitsverhältnis. Verdient jemand z.B. bei vier Arbeitgebern je 20’000.- Fr. pro Jahr, ist er in der zweiten Säule gar nicht obligatorisch versichert. Verdient er je 30’000.- Fr. pro Jahr, unterstehen nur 20’460.- Fr. seines gesamten Jahreseinkommens der obligatorischen Zweiten Säule. Seine BVG-Rente wird im Alter die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung nicht ermöglichen, wie dies die Bundesverfassung vorschreibt.

Dass dies unbefriedigend ist, hatte der Gesetzgeber von Anfang an erkannt und in Art. 46 BVG vorgesehen, dass ein nicht obligatorisch versicherter Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn bei allen Anstellungen zusammen Fr. 21’330.- übersteigt, sich freiwillig versichern kann. Die Beiträge sind – wie in der beruflichen Vorsorge üblich – zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer hälftig zu teilen.

Obgleich dadurch der Arbeitgeberin erheblich mehr Lohnkosten entstehen, kann sie sich dem nicht widersetzen. Allerdings besteht diese Verpflichtung, die Hälfte der Beiträge zu übernehmen, erst vom Zeitpunkt an, in dem der Arbeitnehmer ihr gegenüber erklärt, sich dieser Versicherung zu unterstellen. Das ist in vielen Wirtschaftszweigen toter Buchstabe geblieben, weil die Arbeitnehmer dieses Recht nicht kennen.

Die Arbeitgeberin hat gegenüber ihrem Arbeitnehmer indes eine Fürsorgepflicht und ist verpflichtet, die Betroffenen auf diese Versicherungsmöglichkeit hinzuweisen. Unterlässt sie dies, kann das fatale Folgen haben: Wird der Arbeitnehmer invalid und entfällt mangels entsprechender Versicherung aus der Zweiten Säule die Invalidenrente, haftet die Arbeitgeberin für diesen Ausfall.

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