Lohnzahlungspflicht trotz fehlender Arbeit

Print Friendly, PDF & Email

ArbeitsrechtDie Corona-Pandemie und die Massnahmen des Bundes und der Kantone haben zur Folge, dass in vielen Betrieben nicht gearbeitet werden kann. Meistens muss der Lohn dennoch bezahlt werden. Unter Umständen bezahlt aber auch die Sozialversicherung.

Der Bundesrat hat keinen Lockdown der Wirtschaft verordnet. Nur ein kleiner Teil der Betriebe dürfen nicht arbeiten. Der Grossteil ist von den in der Covid-19-Verordnung des Bundesrates verordneten Schliessung nur indirekt betroffen, weil die Kunden ausbleiben oder die Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen können, wenn der Betrieb die Sicherheitsvorgaben des Bundesamtes für Gesundheit nicht einhalten kann. Muss die Arbeitgeberin in diesen Fällen dennoch den Lohn bezahlen?

Es gilt der Grundsatz: «Kein Lohn ohne Arbeit.» Es gibt allerdings zwei wichtige Ausnahmen: Der Annahmeverzugs der Arbeitgeberin und die im Arbeitsvertragsrecht besonders geregelte Lohnfortzahlungspflicht während einer beschränkten Zeit aus sozialen Gründen, namentlich bei Krankheit.

Momentan ist der Annahmeverzug der Arbeitgeberin zentral. Er liegt vor, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nicht arbeiten lässt, weil keine Arbeit vorhanden ist, sie Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen unterlässt oder die Massnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers nicht zutreffen. Der Arbeitnehmer behält seinen Lohnanspruch, ohne seine Leistung später nachholen zu müssen. Dafür braucht es kein Verschulden der Arbeitgeberin. Es genügen dafür Gründe, die in der Risikosphäre der Arbeitgeberin liegen; insbesondere das Betriebs- und das wirtschaftliche Risiko hat sie allein zu tragen. Allerdings können vom Arbeitnehmer im Rahmen der Treuepflicht Anpassungen seines Arbeitsverhältnisses erwartet werden, wenn diese ihm zuzumuten sind und der Schaden der Arbeitgeberin mindern.

Gehört eine Pandemie zum Betriebsrisiko der Arbeitgeberin? Es handelt sich um ein ausserordentliches Ereignis und nicht um das «übliche» oder «ordentliche» Betriebsrisiko. Dennoch bleibt es ein Betriebsrisiko, welches von der Arbeitgeberin zu tragen ist. Auch wenn es die erste Pandemie dieses Ausmasses ist, sind Pandemien gar nicht so selten. In diesem Jahrhundert gab es bereits die «Schweinegrippe» und in deren Folge entstand 2012 das Epidemie-Gesetz.

Was heisst das nun konkret? Wenn die Arbeitgeberin den Betrieb ganz oder teilweise schliesst, weil keine Arbeit mehr vorhanden ist, muss sie die Löhne weiterbezahlen. Sie kann allerdings Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Die Lohnzahlungspflicht gilt auch, wenn sie auf die Arbeitsleistung verzichtet, weil sie selber eine Ansteckung befürchtet bzw. ihr die Hygienevorkehrungen zu kompliziert sind. Entsprechend kann man nicht seiner Putzfrau oder seinem Putzmann erklären, sie oder er soll zu Hause bleiben und den Lohn nicht bezahlen. Vielmehr ist hier der Lohn auch ohne die Arbeitsleistung im bisherigen Umfang geschuldet, ohne dass diese Stunden nachgeholt werden müssen. Stundenlöhner mit unregelmässigem Beschäftigungsgrad haben Anspruch auf den in den letzten Monaten durchschnittlich bezahlten Lohn. Kurzarbeitsentschädigung wird die Arbeitgeberin fürs Putzpersonal nicht verlangen können., denn es mangelt nicht an Arbeit. Die Arbeitgeberin wird auch nicht existenziell bedroht, weil sie den Lohn der Reinigungskraft weiterzuzahlen hat, ohne eine gereinigte Wohnung zu haben.

Der Lohn ist auch weiterhin geschuldet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert, weil der Betrieb die Hygieneregeln des BAG nicht einhalten will oder kann, aber sehr wohl Arbeit vorhanden wäre. Die Arbeitgeberin ist somit im Annahmeverzug, denn sie hat die nötigen Massnahmen für eine zumutbare Arbeit nicht getroffen. Das gilt auch bei besonders gefährdeten Arbeitnehmern. Die Verordnung hält die Lohnzahlungspflicht hier sogar ausdrücklich fest, denn in einer solche Situation kann die Arbeitgeberin in der Regel Kurzarbeitsentschädigung beantragen.

Schliesslich bleiben jene, die wegen Kinderbetreuung zu Hause bleiben. Die Arbeitgeberin ist zwar nicht im Verzug, aber wie bei Krankheit eines Arbeitnehmers trifft sie eine zeitlich befristete Lohnfortzahlungspflicht. Wie lange, hängt von den Umständen ab. Nach Ablauf der Frist bezahlt anschliessend die Ausgleichskasse entsprechende Taggelder.

2 comments for “Lohnzahlungspflicht trotz fehlender Arbeit

  1. Paul
    13. Mai 2020 um 2:01

    Zum letzten Absatz «Schliesslich bleiben jene, die wegen Kinderbetreuung zu Hause bleiben. Die Arbeitgeberin ist zwar nicht im Verzug, aber wie bei Krankheit eines Arbeitnehmers trifft sie eine zeitlich befristete Lohnfortzahlungspflicht. Wie lange, hängt von den Umständen ab. Nach Ablauf der Frist bezahlt anschliessend die Ausgleichskasse entsprechende Taggelder.»:

    Kinderbetreuung ist gesetzliche Pflicht, somit gilt OR 324a I für die Lohnfortzahlung (allerdings wohl nur so lange, bis die Kinderbetreuung anderweitig organisiert werden könnte; analog ArG 36 III). Aber welche «Ausgleichskasse» bezahlt was für «Taggelder», wenn die Frist abgelaufen ist? Mir ist keine Ausgleichskasse bekannt, die in einem solchen Fall Taggelder bezahlt.

  2. André Bühlmann
    30. April 2020 um 14:20

    Danke für die Zusammenfassung. :-)

Schreibe einen Kommentar zu André Bühlmann Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert