Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Art. 335c Abs. 1 OR von Gesetzes wegen unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf Ende jedes Monats gekündigt werden. Es gilt Kündigungsfreiheit.
Diese wird allerdings durch Art. 336c OR eingeschränkt. Gewisse Ereignisse wie Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Schwangerschaft und Militärdienst lösen eine sogenannte Sperrfrist aus. Wird während dieser Frist gekündigt, ist die Kündigung nichtig. Ist diese vor Beginn der Sperrfrist ausgesprochen worden, ruht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist und verlängert sich damit um diese.