Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer in jedem Dienstjahr wenigstens vier Wochen, beziehungsweise fünf Wochen Ferien (bis zum 20. Altersjahr) zu gewähren. Die Arbeitgeberin und nicht der Arbeitnehmer bestimmt unter Rücksichtnahme auf dessen Bedürfnisse den Zeitpunkt der Ferien. Sie ist entsprechend auch für deren tatsächlichen Bezug verantwortlich.