100% Arbeit – was heisst das schon?

Wenn Sie 100% arbeiten, arbeiten Sie nicht automatisch gleich viel, wie etwa ihr Nachbar oder eine Freundin. Warum diese Prozentzahl nicht viel bedeutet – nicht nur, weil gar nicht so klar ist, was «Arbeit» eigentlich ist.

Eine oft gestellte Frage lautet: «Wie viel Prozent arbeitest Du?» Die Antwort darauf hat nur eine beschränkte Aussagekraft: Steht es doch dem Arbeitgeber frei im Rahmen der gesetzlichen, wöchentlichen Höchstarbeitszeit, zu bestimmen, was in seinem Betrieb gilt. Dies zeigt sich aktuell an der Diskussion bei der Ärzteschaft. So konnte man kürzlich lesen: «Spital Uster führt 42+4-Stunden-Woche auch in der Inneren Medizin ein». Je nach Spital ist eine 50-Stunden-Woche auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte üblich (sofern sie nicht, ohne die Zeit zu rapportieren, überschritten wird); eine Gebäude-Unterhaltsfirma hat demgegenüber bei hohen Temperaturen die Arbeitszeit auf einen 6-Stunden-Tag reduziert.

Interessant ist dabei auch das Gastgewerbe: Gemäss dem aktuell gültigen GAV ist die wöchentliche Arbeitszeit für 100% je nach Unternehmen zwischen 42 Stunden, über 43.5 Stunden (Saisonbetriebe) bis zu 45 Stunden (Kleinbetriebe).

Kurz und gut: 100% Arbeiten ist eine «Nicht-Aussage». Je nach Arbeitgeber sind 100% mehr oder weniger Wochenstunden, was dann auch für Teilzeit gilt: 50% sind je nach Arbeitsstelle mehr oder weniger Stunden.

Welche Arbeit ist überhaupt Arbeit?

Eine andere Frage: Was bedeutet denn 100% Arbeiten? Gemäss dem «Gabler Wirtschaftslexikon» bedeutet Arbeit «jede bewusste, soziale und wirtschaftliche Tätigkeit, die der Existenzsicherung oder Einkommenserzielung dient». Also 100% gegen Entgelt tätig sein – Freiwilligenarbeit zählt also nicht. Und was ist mit Hausarbeit? Wie sieht es aus, wenn jemand neben seiner Anstellung noch als Schiedsrichter tätig ist und dafür finanziell entschädigt wird, allenfalls sogar AHV-Beiträge abgezogen werden? Oder als Dirigent in einem Verein aktiv ist und/oder politisch aktiv ist, gar in einem Parlament sitzt? Hier stellt kaum jemand die Frage nach dem Arbeitspensum.

Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit erlaubt, solange der Arbeitgeber nicht konkurrenziert wird (OR 321a III) und die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz von 45 bzw. 50 Stunden nicht überschritten wird. Die 50-Stunden-Woche gilt vor allem für manuelle Tätigkeiten und Produktion sowie in vielen Spitälern für Ärztinnen und Ärzte.

Es bleibt also kompliziert: Jemand arbeitet im Büro (=> 45 Stunden-Woche gemäss ArG 9 I lit. a) mehr als 50%, dann dürfte diese Person regulär wohl maximal auf eine 45-Stunden-Woche kommen. Wäre die Haupttätigkeit in der Reinigung, dürfte sie 5 Stunden mehr arbeiten und folglich Geld verdienen. Doch was, wenn beide Tätigkeiten je 50% ausmachen – welches ist dann die für die maximale Wochenarbeitszeit bestimmende Tätigkeit?

Wichtig ist diese Fragestellung wegen der obligatorischen Überzeit-Entschädigung: Überzeit muss zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25% entschädigt werden oder innert 14 Tagen durch Freizeit ausgeglichen werden (ArG 13) und kann nicht, wie bei Überstunden, wegbedungen werden.

Wer bezahlt und – was genau?

Nochmals zu zwei oder sogar mehr Anstellungen, die gemäss Vertrag im Rahmen der erlaubten Höchstarbeitszeit liegen. Was nun, wenn an einem Ort mehr gearbeitet wird – welcher Arbeitgeber bezahlt den Lohnzuschlag?

Es bleibt wohl eine theoretische Fragestellung – denn welcher Arbeitnehmer möchte riskieren, deswegen mit dem einen oder anderen Arbeitgeber in Streit zu geraten. Und so finden sich auch keine Urteile dazu. Mögliche Lösungen sind sehr vielfältig.

Ein zusätzliches Thema: Angestellt und selbständig tätig sein – was grundsätzlich möglich ist, solange der Arbeitgeber nicht konkurrenziert wird. Für Selbständige gelten keine Höchst-Arbeitszeiten, da das Arbeitsgesetz nicht auf Selbständige anwendbar ist. Mit anderen Worten kann ein angestellter nebenbei noch selbständig so viel arbeiten, wie er mag. Eine Grenze stellt dabei die Leistungsfähigkeit bei der Anstellung dar, da der Arbeitnehmer eine Sorgfalts- und Treuepflicht hat, die auch beinhaltet, «arbeitsfähig» zu erscheinen.

Kürzlich sollte ein regionaler Sportverband dem nationalen Verband melden, wie viel Prozent jemand als Trainer angestellt sei. Ziel: Verhinderung, dass jemand mehr als 100% arbeitet. Nach dem Beschriebenen ist dies eine sinnlose Anfrage, vor allem, weil keine Meldepflichten vorgesehen waren. Nun stellt sich bei einem Trainer noch die Frage: Eine Trainingseinheit vor Ort ist nur ein Teil der Arbeitszeit; je nach Erfahrung braucht ein Trainer mehr oder weniger Vorbereitungszeit. Geht es jetzt um die tatsächlich geleisteten Stunden oder um die bezahlten Stunden? Grundsätzlich ist die Arbeitszeit zu erfassen (ArGV1 73 I lit. c); die Abgrenzung, was Arbeit und was Freizeit ist, dürfte bei solchen Tätigkeiten oft fliessend sein.

Der nationale Sportverband bestand auf einer Antwort, obwohl man ihm versuchte darzulegen, dass seine Frage keinen Sinn macht und streng genommen auch datenschutzrechtlich fragwürdig sei. Es kann wohl nicht die Aufgabe von Arbeitgebern sein, die eigenen Mitarbeitenden über allfällige weitere Aktivitäten auszufragen, insbesondere bei Teilzeitanstellungen. Dieses Beispiel zeigt schön auf, wie schnell man von Prozenten statt tatsächlich gearbeiteten Stunden ausgeht.

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