Zwangsferien in Pandemiezeiten?

ArbeitsrechtZurzeit sind Ferien schwer planbar. Die unternehmerischen Bedürfnisse können aber eine kurzfristige Anordnung oder Verschiebung der Ferien erfordern.

Der Arbeitnehmer hat jedes Dienstjahr Anspruch auf wenigstens vier Wochen Ferien, Jugendliche bis zum 20. Altersjahr auf fünf Wochen. Gesamtarbeitsverträge können mehr vorsehen. Auch im Einzelarbeitsvertrag können längere Ferien vereinbart sein. Gemäss Gesetz bestimmt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt der Ferien. Sie hat dabei aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.

Viele Unternehmen lassen zu Jahresbeginn eine Liste zirkulieren, auf der die Mitarbeitenden ihre Ferienwünsche eintragen können. Diese werden mit den Bedürfnissen des Betriebes abgeglichen und dann bewilligt. Häufig werden die Ferienwünsche auch kurzfristiger angebracht und dann bewilligt. In gewissen Branchen sind Betriebsferien üblich. Dann ist allerdings von der Arbeitgeberin eine gewisse Flexibilität gefordert, um ausnahmsweise auch Ferien ausserhalb dieser Zeiten zu bewilligen, wenn die Interessen des Arbeitnehmers dies erfordern.

Sind die Ferien festgelegt, können sie grundsätzlich nur noch im gegenseitigen Einverständnis verschoben werden. Die Arbeitgeberin kann die Anordnung des Ferienzeitpunkts nur mit Zustimmung des Betreffenden zurücknehmen. Auch hier ist allerdings gegenseitige Rücksicht notwendig. Bei überwiegenden Interessen der Arbeitgeberin muss der Arbeitnehmer der Verschiebung zustimmen, wenn ihm das zuzumuten ist.

Absprache wichtig

Diese Grundsätze gelten auch während der Pandemie. Sind die Ferien festgelegt und kann der Arbeitnehmer nicht in sein Wunschferienland reisen, weil dieses auf einer roten Liste steht oder Restriktionen bestehen, muss er sie dennoch in dieser Zeit beziehen, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verschiebung einigen. Die Arbeitgeberin muss dafür nur Hand bieten, wenn dies von den betrieblichen Bedürfnissen her möglich ist und der Arbeitnehmer überwiegende Bedürfnisse geltend machen kann.

Sind die Ferien noch nicht festgelegt und ist plötzlich viel weniger Arbeit vorhanden, kann die Arbeitgeberin grundsätzlich Ferien anordnen. Früher galt, dass diese mindestens drei Monate im Voraus festgelegt werden müssen, damit der Arbeitnehmer sich organisieren kann. Das lässt sich so allgemein nicht mehr vertreten – «Last Minute» lässt grüssen. Wichtiger ist heute die Rücksichtnahme auf die anderen erwerbstätigen Familienmitglieder und die schulpflichtigen Kinder. Entscheidend ist, dass der (gesetzliche) Zweck von Ferien, nämlich die Erholung, erreicht werden kann, was auch kurzfristig möglich ist.

In einzelnen Bereichen fällt mit der Pandemie aber auch mehr Arbeit an, zum Beispiel in Spitälern. Wie dargelegt, kann die Arbeitgeberin deshalb aber nicht einfach bereits bewilligte Ferien ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers widerrufen. Dieser muss aber bei überwiegenden Interessen der Arbeitgeberin die Zustimmung geben. Allenfalls muss die Arbeitgeberin die Kosten übernehmen, die dem Arbeitnehmer durch die Verschiebung entstehen.

Allgemeines

Ferien sind grundsätzlich im laufenden Jahr zu beziehen und mindestens zwei Wochen zusammenhängend. Weil die Arbeitgeberin den Zeitpunkt festlegt, ist sie auch für die Einhaltung dieser Regel verantwortlich. Die verbleibenden Ferien können auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Werden die Ferien längere Zeit nicht bezogen und erleidet der Arbeitnehmer deshalb ein Burn-out, kann die Arbeitgeberin dafür haften. Das kann in der Regel sehr teuer werden, insbesondere wenn der Arbeitnehmer invalid wird.

Der Ferienanspruch verjährt fünf Jahre nach dem letztmöglichen Zeitpunkt, zu dem die Ferien im Dienstjahr noch bezogen werden konnten. Da kann sich einiges an Ferienguthaben anhäufen. Die Arbeitgeberin kann während der Pandemiezeit Arbeitnehmer dazu verpflichten, alle ihre angesammelten Ferien zu beziehen, sollte dies der Erholung des Arbeitsnehmers dienen.

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