Rechtliche Grundlage für das private Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag. Für das Vertragsrecht gilt die Vertragsfreiheit:
1. Das Recht frei zu bestimmen, ob man überhaupt einen Vertrag abschliessen will,
2. mit wem man ihn abschliessen will,
3. was Inhalt des Vertrages sein soll,
4. in welcher Form man ihn abschliessen will und schliesslich
5. ob man ihn auch wieder aufheben bzw. abändern will.
Wegen des Sozialschutzes hat der Gesetzgeber beim Arbeitsvertrag diese Freiheiten in vielen Punkten eingeschränkt oder gar aufgehoben. Von zentraler Bedeutung im Arbeitsvertragsrecht geblieben sind aber die Abschluss- und die Kündigungsfreiheit.
Was Kündigungsfreiheit bedeutet, ist vielen nicht immer bewusst. Auch wenn das Recht gewisse Zeiten kennt, in denen nicht gekündigt werden darf (sogenannte Sperrfristen) und gewisse Gründe für eine Kündigung verpönt, gilt dennoch, dass es für eine ordentliche Kündigung keines besonderen Grundes bedarf – die Kündigung braucht grundsätzlich keiner Rechtfertigung. Das Gesetz schreibt auch keine besondere Form vor. Einzige Voraussetzung ist, dass der Kündigende der anderen Vertragspartei klar seinen Willen kundtut.
In letzter Zeit hat die Rechtsprechung nun immer mehr aus den Anstellungsverhältnissen beim Staat bekannte Grundsätze ins Privatrecht überführt. So hat das Bundesgericht namentlich bei älteren Arbeitnehmern befunden, dass eine Kündigung zwar gültig, jedoch missbräuchlich sei, wenn sie erfolge, ohne dass der Arbeitnehmer vorher angehört worden ist. Erweise sich ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Arbeitsplatz als nicht mehr geeignet, so müsse die Arbeitgeberin, bevor sie eine Kündigung ausspreche, eine andere Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers prüfen. Kommt die Arbeitgeberin dieser Anforderungen nicht nach, muss sie dem Gekündigten allenfalls eine Strafzahlung ausrichten. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative (Art. 121a BV) hat das Parlament nun sogar erwogen, Arbeitgeberinnen zu verpflichten, ihre Auswahl aus den Bewerbern für eine Stelle zu begründen. Eine solche Begründungspflicht ist dann allerdings wieder verworfen worden.
Diese Entwicklung kommt einem eigentlichen Paradigmenwechsel im Arbeitsvertragsrecht gleich. Die Vertragsfreiheit wird durch die im öffentlichen Recht beheimateten Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbotes eingeschränkt. Je nach politischem Standpunkt – der, wenn man die Ratsdebatte zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative verfolgt hat, sich nicht in «rechts» und «links» einordnen lässt – kann man dies begrüssen oder ablehnen. Vertragsfreiheit bedeutet aber, dass ich nach meinem freien Willen und damit nicht zwingend nach sachlichen Kriterien entscheiden darf, mit wem ich was für einen Vertrag eingehen will. Ich wähle meine Motive selber, das heisst, ich kann willkürlich handeln. Das Willkürverbot und das Gebot der Verhältnismässigkeit widersprechen der Vertragsfreiheit.