Jede Arbeitgeberin hat dafür zu sorgen, dass in ihrem Betrieb kein Unfall geschieht und die Arbeitsbedingungen nicht zu Krankheiten bei den Arbeitnehmern führen. Arbeitgeberinnen wissen das und richten sich auch danach. Es besteht aber Unsicherheit, wie weit diese Verpflichtung geht und namentlich, was die haftungsrechtlichen Folgen sind, wenn die Pflicht zur Unfallverhütung verletzt wird.
Führt ein Unfall zur Invalidität, ist der Schaden sehr schnell sehr gross. Wohl bezahlen dann die Sozialversicherungen (Unfallversicherung, IV, Berufliche Vorsorge) einen wesentlichen Teil. Sie nehmen aber Regress auf die Arbeitgeberin, welche aus Arbeitsvertrag haftet, und auf die verantwortlichen Personen aufgrund des allgemeinen Haftpflichtrechts. Allerdings besteht der Regressanspruch nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Schädigung (Art. 75 Abs. 2 ATSG). Die Sozialversicherungen bezahlen indessen nicht den ganzen Schaden. Regelmässig bleibt ein Teil ungedeckt (sogenannter Direktschaden) und für diesen haben dann die Arbeitgeberin und die fehlbaren Personen aufzukommen. Soweit keine absichtliche oder grobfahrlässige Schädigung vorliegt, lässt sich das in der Regel mit einer Haftpflichtversicherung abdecken. Diese muss aber auch tatsächlich abgeschlossen worden sein.
Die Sorgfaltspflichten gründen auf der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin und auf dem Arbeitsgesetz (Art. 328 OR; Art. 6 ArG). Die Arbeitgeberin muss nach diesen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmenden alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und nach den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Diese sehr allgemeine Verpflichtung wird durch Verordnungen zum Arbeitsgesetz, durch die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie über diverse Spezialgesetze konkretisiert. Im Einzelfall bleiben aber ein sehr grosses Ermessen und damit auch eine grosse Unsicherheit für die einzelnen Unternehmen. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen, wie ein neuerer Entscheid deutlich macht: Ein Unternehmen hatte eine Bandhärteanlage für Stahlrolle in Betrieb genommen. Es kam zu einem Unfall. Durch einen Fehltritt verletzte sich ein Arbeitnehmer schwer an der Hand. Die Arbeitgeberin haftete für den von den Sozialversicherungen nicht gedeckten Schaden, obgleich sie die Anlage von der SUVA und dem Amt für Wirtschaft hatte abnehmen lassen. Die SUVA hatte aber keine umfassende Prüfung vorgenommen, sondern nur nichts beanstandet und festgehalten, dass eine Gefahrenermittlung noch erfolgen müsse, was dann offenbar nicht geschah. Zudem hatte die Arbeitgeberin nach dem Unfall die Anlage sofort auf relativ einfache Weise gegen diese Art von Unfällen gesichert, was das Bundesgericht als weiteren Beleg dafür ansah, dass die Arbeitgeberin vorher ihrer Schutzpflicht nicht genügend nachgekommen war (Urteil Bundesgericht 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015).
Ein wesentlicher Punkt der nicht erwähnt wurde ist, dass die gesetzliche Unfallversicherung erst bei einer 20%igen Invalidität Leistungen erbringt. Daher ist es von existenzieller Wichtigkeit, zumindest eine Risiko-Unfallversicherung zu haben. Diese leistet schon ab dem ersten Prozent der Invalidität und gilt nicht nur für Arbitsunfälle sondern auch für diese, die in der Greizeit geschehen.