Die Tücken mit dem Arztzeugnis

ArbeitsrechtArztzeugnisse sind wichtig. Ihre Bedeutung ist aber häufig unklar.

Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhindert, besteht während einer beschränkten Dauer nach Art. 324a f. OR eine Lohnfortzahlungspflicht und nach Art. 336c OR ein Kündigungsschutz. Krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit hat somit weitreichende Folgen für die Arbeitgeberin.

Arbeitnehmende melden sich in der Regel nur krank, wenn sie dies auch tatsächlich sind, und Arbeitgeberinnen haben meistens keinerlei Grund an der Krankheit zu zweifeln. Selbstverständlich gibt es aber auch Missbrauch und misstrauische Arbeitgeberinnen. Dann wird die Frage der gesundheitsbedingen Arbeitsunfähigkeit zum Streitfall.

Verlangt der Arbeitnehmer Lohn, obgleich er nicht gearbeitet hat, muss er beweisen, dass er krank war. Das gilt auch, wenn sich deshalb die Kündigungsfrist verlängern sollte. Der Arbeitnehmer wird dann ein Arztzeugnis beibringen. Das ist aber im Prozess kein Beweis für die Krankheit. Es beweist nur, dass der Arzt der Meinung war, der Arbeitnehmer sei arbeitsunfähig. Es ist eine blosse Parteibehauptung, die das Gericht würdigen muss. Soweit das im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, kann die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zu ihrem Vertrauensarzt schicken. Dieser kommt dann eventuell zum Ergebnis, dass keine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Auch das ist kein Beweis, sondern nur eine Parteibehauptung. Welche mehr Gewicht hat, kommt auf den Einzelfall an. Es gibt Argumente, die zwar nichts taugen, man aber immer wieder hört:

  • Der Hausarzt habe den Patienten erst im Nachhinein gesehen und die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt. Doch der Vertrauensarzt untersucht den Patienten noch später. Das zeitliche Argument spricht folglich nicht gegen das Zeugnis des Hausarztes und für jenes des Vertrauensarztes.
  • Der Hausarzt attestiere die Arbeitsunfähigkeit, weil er sonst einen Patienten verliere, dann bestreite sie der Vertrauensarzt, weil er sonst die Arbeitgeberin als Auftraggeberin verliere. Hausärzte gibt es zu wenige, Vertrauensärzte sind einfacher zu finden. Sie haben folglich ein grösseres Interesse, den Auftraggeber nicht zu verärgern.
  • Zutreffend ist allerdings das Argument, der Hausarzt habe eine Verantwortung für die Gesundheit seines Patienten. Schickt er ihn zu früh zur Arbeit und verschlechtert sich dadurch die Gesundheit, kann der Arzt unter Umständen haften.

Mangels klarer Kriterien ist folglich die Glaubhaftigkeit des Arztzeugnisses im Einzelfall zu prüfen. Es kommt auf die Qualität des Zeugnisses an!

Der Arzt kann nur glaubhaft die Arbeitsfähigkeit beurteilen, wenn er die Anforderungen an den Arbeitsplatz kennt. Er wird sinnvollerweise detailliert aufführen, welche Arbeiten der Arbeitnehmer noch tun kann und welche nicht. Die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich beispielsweise stellt Informationen zu detaillierten Arztzeugnissen zur Verfügung. Ein solches ist in jedem Fall notwendig, wenn es bloss um eine teilweise Arbeitsunfähigkeit geht. Das Attestieren einer 50-Prozent-Arbeitsunfähigkeit besagt nicht viel und lässt Fragen offen: Geht es um 100-prozentige Präsenz mit 50 Prozent Arbeitsleistung? Soll die Arbeit nur in einer halben Woche erledigt werden oder soll der Patient nur jeweils einen Halbtag arbeiten?

Es macht auch wenig Sinn von allen Arbeitnehmenden bereits nach drei Tagen Krankheit ein Arztzeugnis zu verlangen. Grippen und Ähnliches brauchen eben ihre Zeit. Ein Besuch beim Arzt ist meist nicht notwendig und ausserdem epidemiologisch unerwünscht. Eine solche Verpflichtung im Arbeitsvertrag kann je nach Formulierung zudem dahin ausgelegt werden, dass vor dem dritten Tag kein Arztzeugnis verlangt werden darf. Dann hat die Arbeitgeberin ein Problem, wenn sich ein Arbeitnehmer immer wieder Montags krankmeldet – oder allgemein nur einen einzigen Tag.

4 comments for “Die Tücken mit dem Arztzeugnis

  1. Dino Bollardini
    3. Februar 2023 um 19:49

    Und was, wenn der Arbeitgeber das Arztzeugnis rückwirkend nicht akzeptiert, aber keinen Vertrauensarzt anbietet?

  2. A.B.
    4. Juli 2022 um 8:16

    Das klingt ja alles schön und gut, aber in der Praxis gewinnt immer das Arztzeugnis. Ausserdem gestaltet sich die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt äusserst schwierig, so schön die Möglichkeit auch klingt. Aber in der Realität ist es fast ein Ding der Unmöglichkeit einen Arzt zu finden, welcher dazu bereit ist, vertrauensärztliche Untersuche durchzuführen. Abgesehen von den hohen Kosten, bleibt einem Unternehmen oftmals nur der Vertrauensarzt der Unfall- oder Krankentaggeld-Versicherung, welcher sich erst nach Ablauf der Wartefrist (oder noch später) um einen Untersuch bemüht. Bis dann sind für das Unternehmen bereits erhebliche Mehrkosten entstanden. In dieser Hinsicht wäre meiner Meinung nach noch einiges verbesserungswürdig. Die Theorie müsste besser auf die Praxis angepasst werden.

    • S.V.
      7. Juli 2022 um 14:06

      Das ist nur so, wenn man sich zu wenig für die Klarheit des Arztzeugnisses einsetzt und bei Absenzen nicht dran bleibt. Es gibt Firmen, die vertrauensärztliche Untersuchungen anbieten; zum Beispiel AEH. Zudem kann der Hausarzt mit einem Tätigkeitsprofil das detaillierte Arztzeugnis ausfüllen und dem Arbeitgeber mehr Informationen übermitteln bezüglich Einsatzmöglichkeiten und Rückkehr.

  3. K.H.
    3. Juni 2022 um 14:30

    Sehr erhellend, vielen Dank.

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