Die Krux mit den Ferien!

 

Erst sammelt jemand jahrelang Ferienguthaben, dann kommt die Kündigung, dann die Forderung, die ausstehenden Ferien beziehen zu können – was jetzt? Die grosse Rechnerei beginnt.

Ein guter Kollege arbeitete über 25 Jahre für dieselbe Non-Profit-Organisation (Vereinsform), zuletzt als Geschäftsführer. Eines Tages gab es auf strategischer Ebene einen Wechsel – und damit auch neue Anforderungen und Bedürfnisse. In der Folge wurde dem Geschäftsführer gekündigt.

Und jetzt die grosse Überraschung für den Vereinspräsidenten: Der Geschäftsführer kam mit einer Ferienforderung von 60 Wochen. In den gesamten Jahren seiner Anstellung hatte dieser anfänglich noch 3 Wochen, die letzten 10 Jahre aber nur 2 Wochen Ferien pro Jahr genommen. Offiziell hätte er aber 5 Wochen Ferien zugute gehabt.

Klar ist die Sache auf der juristischen Ebene:

Grundsätzlich verjähren Forderung aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer nach 5 Jahren (OR 128 Ziff. 3). Zudem hat das Bundesgericht in BGE 136 III 94 festgehalten, dass nicht bezogene Ferienguthaben nach 5 Jahren verjähren, wobei die Fälligkeit der Ferien grundsätzlich am letzten Tag des jeweiligen Dienstjahres eintritt, an dem die restlichen Ferientage noch hätten bezogen werden können. Zudem sind die Ferien für jedes Dienstjahr separat zu bestimmen.

Bezüglich der Verjährung ist zu beachten, dass diese zwar eintritt, jedoch nur dann Wirkung entfaltet, wenn der Schuldner eine Verjährungseinrede erhebt. In der Praxis wird diese Einrede in den meisten Fällen erhoben. Dann gilt es zu berechnen, wie es um das konkrete Ferienguthaben steht. Das grosse Rechnen beginnt:

Bestehen Ferien aus verschiedenen Jahren, gelten die allgemeinen Vorschriften von OR 86 und OR 87: Der Arbeitgeber (= Schuldner) kann erklären, welches Ferienguthaben zu beziehen ist (OR 86 I); unterlässt er dies, kann der Arbeitnehmer (= Gläubiger) entscheiden und dies ausdrücklich formulieren (OR 86 II). Ohne eine solche Erklärung, was wohl meistens der Fall sein dürfte, werden diejenigen Ferien bezogen, welche früher verfallen (Art. 87 OR).

In unserem Beispiel sieht es folgendermassen aus: Ohne Verjährungseinrede hätte der Geschäftsführer Anspruch auf 60 Wochen Ferien gehabt. Mit erhobener Verjährungseinrede ergibt sich folgendes Bild: In den ersten fünf Dienstjahren wurden im Folgejahr jeweils die Restferien der Vorjahre addiert, sodass der Geschäftsführer im sechsten Dienstjahr insgesamt 15 Wochen Ferienguthaben hatte. Davon bezog er drei Wochen, sodass Ende Jahr 12 Wochen Ferienguthaben verblieben.

In den folgenden Jahren verjährten jeweils zwei Wochen, sodass das Ferienguthaben weiterhin bei «nur» zwölf Wochen lag – der darüberhinausgehende Anspruch war verjährt. Danach reduzierte der Geschäftsführer den Ferienbezug auf noch zwei Wochen pro Jahr, wodurch das Guthaben wieder leicht anstieg. In den letzten fünf Jahren waren die Ferien der Vorjahre noch nicht verjährt, sodass er bei der Kündigung Anspruch auf insgesamt 28 Ferienwochen (25 + 3) hatte.

Der Vereinspräsident war wenig begeistert. Dies bedeutete entweder ein sofortiges Ausscheiden des Geschäftsführers nach der Kündigung oder die Auszahlung der offenen Ferien. Zwar waren diese in der Buchhaltung jeweils korrekt abgegrenzt worden, doch Cash-out und Buchschulden sind nicht dasselbe.

Am Ende dieses Arbeitsverhältnisses resultierte eine klassische Lose-lose-Situation: Der Geschäftsführer fühlte sich um Ferien betrogen, der Vereinspräsident musste eine grosse Anzahl alter Ferien ausbezahlen, womit er nicht gerechnet hatte.

Solche Konstellationen sind zwar selten, zeigen jedoch deutlich: Fehlende Führung und Kontrolle begünstigen das systematische Ansammeln von Ferienguthaben, insbesondere in kleineren Organisationen mit angestellten Geschäftsführern ist das Risiko grösser, da das strategische Organ die Führung oft als Nebenamt ausübt.

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