Was darf die Arbeitgeberin während einer Pandemie kontrollieren?

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ArbeitsrechtDas Corona-Virus macht auch vor der Arbeitswelt nicht halt. Es besteht die Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz. Das hat die Arbeitswelt verändert. Doch was darf die Arbeitgeberin überhaupt kontrollieren?

Jede Zusammenarbeit basiert auf Vertrauen. In aller Regel ist das Vertrauen auch gerechtfertigt. Hin und wieder sind aber auch Kontrollen notwendig, weil sich Einzelne bewusst nicht an gewisse Vorgaben halten oder auch schlicht selber gewisse Vorgänge nicht dauernd kontrollieren wollen, weil sie diese für nicht so wichtig halten. Das zeigt sich auch in Bezug auf Gesundheitsvorkehren.

Das Corona-Virus überträgt sich hauptsächlich in geschlossenen Räumen, wenn Personen längere Zeit nahe beieinander sind. Diese Voraussetzungen sind am Arbeitsplatz häufig gegeben. Entsprechend haben die Behörden gewisse Vorschriften und Empfehlungen bezüglich Abstand und Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz erlassen. Wie bei der Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz generell, hat jeder Arbeitnehmende selber für die Einhaltung der Schutzmassnahmen zu sorgen. Letztlich verantwortlich bleibt aber die Arbeitgeberin.

Die Abstandsregeln sind gut und schützen vor Ansteckung. Noch besser ist aber, dafür zu sorgen, dass das Virus gar nicht erst an den Arbeitsplatz kommt. In der Öffentlichkeit kaum beachtet worden ist, dass hier ein vollständiges Umdenken stattgefunden hat. Während jahrelang im Arbeitsrecht Thema war, dass Arbeitnehmende bei einer leichten Erkrankung der Arbeit fernbleiben, obgleich sie eigentlich arbeiten könnten, besteht nun die Befürchtung, dass Arbeitnehmende zur Arbeit kommen, obgleich sie ohne grosse Krankheitssymptome ansteckend sind. Um zu verhindern, dass Arbeitnehmende, die noch gar keine Krankheitssymptome bemerkt haben, mit Corona-Virus am Arbeitsplatz erscheinen, sind einzelne Unternehmen dazu übergegangen, bei Arbeitsbeginn die Körpertemperatur zu messen und jene mit Fieber nach Hause zu schicken. Ist das zulässig?

Die Arbeitgeberin hat alle Massnahmen zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmenden zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Sie hat aber auch die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu schützen – Datenschutz inklusive. Die Arbeitgeberin darf die Daten des Arbeitnehmenden nur bearbeiten, wenn diese dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Die Körpertemperatur ist zweifellos ein persönliches Datum, überdies ein besonders schützenswertes, weil es um die Gesundheit geht. Will die Arbeitnehmerin indes die anderen Arbeitnehmenden damit schützen, dass mit Corona Infizierte von der Arbeit fernbleiben, ist das Messen der Temperatur bei Arbeitsbeginn grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfen diese Daten dann nicht gespeichert werden, weil dafür kein ausreichender Grund besteht.

Darf der Arbeitnehmende wegen erhöhter Temperatur den Betrieb nicht betreten, kann er unter Umständen im Homeoffice arbeiten. Ist dies nicht möglich, ist er arbeitsunfähig. Er hat aber dennoch Anspruch auf Lohn im Rahmen von Art. 324a OR. Zudem besteht für Kündigungen eine Sperrfrist nach Art. 336c OR.
Wo der Arbeitnehmende seine Ferien verbracht hat, geht die Arbeitgeberin nichts an. Zurzeit besteht aber für Personen, die aus bestimmten Ländern zurückkehren, eine Quarantänepflicht. Sie können folglich während dieser Zeit nicht zur Arbeit gehen. Ist auch Homeoffice nicht möglich, liegt eine Arbeitsverhinderung aus gesundheitlichen Gründen und wegen einer gesetzlichen Pflicht vor. Damit besteht eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin nach Art. 324a OR. Soweit allerdings das Ferienland schon vor der Abreise in die Ferien auf der Liste des Bundesamtes für Gesundheit der Länder mit Quarantänepflicht für Rückkehrer stand oder zum Zeitpunkt der Abreise aufgrund einer offiziellen Ankündigung zu erwarten war, dass das Reiseziel während der Ferien auf diese Liste gesetzt wird, ist die Verhinderung selbstverschuldet, so dass die Lohnfortzahlungspflicht (und der Kündigungsschutz) entfällt.

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